Allgemeine Geschäftsbedingungen der NSF Erdmann Analytics GmbH

  1. Geltungsbereich
    1. Für alle Verträge zwischen der NSF Erdmann Analytics GmbH („NSF“) und dem Unternehmen, von dem NSF beauftragt wird („Kunde“), unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertrages, insbesondere für alle Prüfaufträge sowie für alle Leistungen von NSF und des Kunden, unabhängig von der Art der Leistung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn diese AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt NSF nicht an, auch wenn NSF ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlose Leistung durch NSF oder die Entgegennahme von Leistungen oder Zahlungen durch NSF bedeutet kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit NSF diese ausdrücklich anerkannt hat.
  2. Angebot, Vertragsschluss
    1. Angebote von NSF sind grundsätzlich freibleibend.
    2. Aufträge des Kunden sind verbindlich und können von NSF innerhalb von 3 Wochen angenommen werden. Der Kunde ist solange an seinen Auftrag gebunden. Der Kunde hat das mit dem jeweiligen Auftrag verfolgte Ziel – sofern dieses nicht offensichtlich ist – NSF schriftlich mitzuteilen. Die Annahme des Auftrags durch NSF erfolgt – wenn nicht ausdrücklich – regelmäßig mit dem Beginn der Ausführung des Auftrags durch NSF, z.B. durch Beginn mit der Prüfung der Proben.
  3. Auftragsdurchführung
    1. Der tatsächliche Umfang der durch NSF zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweils zwischen dem Kunden und NSF geschlossenen Vertrag. Der Kunde hat eigenverantwortlich die Entscheidung zu treffen, ob und in welcher Weise er auf Grundlage der Leistungen von NSF handelt. Eine Gewährleistung für das Erreichen bestimmter Kundenziele oder Kundenwünsche oder vom Kunden gesetzter Vorgaben – seien sie ausdrücklich oder stillschweigend durch den Kunden erwartet –, übernimmt NSF nicht.
    2. NSF ist berechtigt, die Leistung oder Teile hiervon durch mit NSF verbundene Unternehmen und/oder durch sonstige Drittunternehmen ausführen zu lassen. NSF ist nicht verpflichtet, dem Kunden die jeweiligen Drittunternehmen offenzulegen.
    3. NSF ist hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung der vereinbarten Leistung grundsätzlich frei, sofern nichts anders ausdrücklich vereinbart wurde. NSF wird jedoch fachliche Vorgaben des Kunden insoweit beachten, als dies die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungserbringung erfordert.
    4. Der Kunden hat gegenüber beim ihm vor Ort tätigen Mitarbeitern von NSF keinerlei Weisungsrecht. Der Kunde wird vielmehr etwaige Vorgaben und Wünsche an den zuständigen Ansprechpartner bei NSF richten.
    5. Der Kunde wird die aus seiner Sicht für die Leistungen von NSF erforderlichen Informationen und Unterlagen NSF übermitteln.
    6. Im Rahmen der Tätigkeit gewonnene Informationen behandelt NSF grundsätzlich vertraulich. Eine Weitergabe von Informationen z.B. an Behörden ist jedoch zulässig, sofern der Vertragszweck dies erfordert oder dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten notwendig ist. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass in solchen Fällen NSF Informationen an Dritte weitergibt.
  4. Prüfung von Proben
    1. Ist die Prüfung von Proben Gegenstand des Vertrages, so bezieht sich die Beauftragung ausschließlich auf die an NSF übermittelten Proben. Im Übrigen bestimmt NSF nach sachgemäßem Ermessen die Prüfmethode und/oder Art und Weise der Leistungserbringung selbst, sofern und soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Prüfmethode und/oder Art der Leistungserbringung vorsehen. Der zwischen NSF und dem Kunden geschlossene Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. NSF ist nicht verpflichtet, über Umstände zu berichten, die außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs liegen.
    2. Der Kunde versendet die durch NSF zu prüfenden Proben ordnungsgemäß verpackt auf seine Kosten an die ihm durch NSF genannte Adresse. Sofern der Kunde im Rahmen seines Auftrags zusätzlich die Abholung der Proben durch NSF beauftragt hat, wird der Kunden die Proben ordnungsgemäß verpackt zur Abholung durch NSF an der durch den Kunden im Auftrag mitgeteilten Abholadresse bereithalten.
    3. Die NSF übersandten Proben werden durch NSF – soweit dies im Rahmen der Begutachtung ohnehin nicht bereits untergehen – nach Abschluss der Prüfung vernichtet. NSF ist nicht verpflichtet, die Proben für den Kunden nach der Begutachtung über einen bestimmten Zeitraum zu lagern oder dem Kunden nach Abschluss des Auftrags zurückzuschicken. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen NSF aufgrund zwingender Vorschriften rechtlich verpflichtet ist, einzelne Proben als Rückstellmuster für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
  5. Leistungszeit, Leistungsverzug
    1. Die vereinbarten Leistungsfristen verstehen sich grundsätzlich nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
    2. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei NSF, jedoch nicht bevor der Kunde oder Dritte die vereinbarten oder notwendigen Rahmenbedingungen zur Auftragsdurchführung geschaffen haben und auch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsdurchführung zwischen NSF und dem Kunden. Dies umfasst insbesondere auch die Übermittlung sämtlicher für die Beauftragung notwendigen Informationen, Daten und Proben. Fest vereinbarte Leistungszeitpunkte schieben sich dementsprechend nach hinten.
    3. Von NSF akzeptierte Änderungswünsche des Kunden verlängern die vereinbarte Leistungsfrist gegebenenfalls angemessen. Auch in diesem Fall schieben sich fest vereinbarte Leistungszeitpunkte gegebenenfalls entsprechend nach hinten.
    4. Bei von NSF verschuldetem Lieferverzug richtet sich die Schadensersatzhaftung von NSF ausschließlich nach Ziffer 9 dieser AGB.
    5. Der Kunde informiert NSF spätestens bei Vertragsschluss über etwaige Vertragsstrafen, die gegenüber seinen Vertragspartnern gelten.
  6. Prüfung/Verwendung erbrachter Leistungen
    1. Von NSF im Rahmen des Auftrags etwaig erstellte Prüfberichte nebst sämtlicher Nebenleistungen (Aufstellungen, Berechnungen, Diagramme und sonstige Details) („Prüfbericht“) dürfen durch den Kunden ausschließlich für den im Auftrag bestimmten Zweck verwendet werden.
    2. Der Kunden wird den Inhalt des Prüfberichts auf dessen Stichhaltigkeit verifizieren und etwaige Bedenken gegen das enthaltene Prüfungs- oder Analyseergebnis NSF mitteilen. Soweit das im Prüfbericht enthaltene Prüfungs- oder Analyseergebnis auf Seiten des Kunden zu kostenaufwändigen und/oder weitreichenden Maßnahmen führt, wird der Kunden vorab NSF hierüber informieren und dabei Gelegenheit geben, das Prüfungs- oder Analyseergebnis vor Ergreifung der Maßnahmen zu verifizieren und mit dem Kunden zu besprechen.
    3. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung des Prüfberichts ist zulässig, sofern dies durch den Auftragsumfang gedeckt ist. Eine Veränderung, Kürzung oder lediglich auszugsweise Veröffentlichung des Prüfberichts ist grundsätzlich nicht gestattet.
    4. Der Prüfbericht stellte keine Zertifizierung durch NSF oder eines der mit NSF verbundenen Unternehmen dar. Der Kunden ist nicht berechtigt, die Marke von NSF zu nutzen, d.h. der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, seine Produkte unter Verwendung des NSF-Symbols zu bewerben und/oder eine Zertifizierung durch NSF zu behaupten.
  7. Zahlung
    1. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung an NSF fällig. Maßgebend für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf den Konten von NSF.
    2. Bei Neukunden, wesentlichen Vermögensverschlechterungen des Kunden oder bei wiederholtem Zahlungsverzug des Kunden behält sich NSF vor, vom Kunden vor Ausführung der Leistung die vollständige Begleichung des Rechnungsbetrags zu verlangen.
    3. Die im Angebot von NSF enthaltene Vergütung umfasst alle von NSF im Rahmen der Prüfung zur erbringenden Leistungen, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten. Nicht enthalten ist die Vergütung für etwaige zusätzliche nachvertragliche Wünsche des Kunden, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen. Zusätzlich sind in der vereinbarten Vergütung nicht Kosten enthalten, die durch die Hinzuziehung externer Hilfspersonen entstehen.
    4. Für die Erfüllung zusätzlicher nachvertraglicher Wünsche des Kunden, welche über die im Angebot von NSF genannten Leistungen hinausgehen sowie bei Änderungswünschen des Kunden oder wenn Angaben des Kunden sich als falsch oder Vorgaben des Kunden die Auftragsdurchführung unerwartet erschweren, oder für die Lieferung zusätzlicher Exemplare der Untersuchungsergebnisse oder für die Erstellung von Vor- und Zwischenberichten, kann NSF im Falle von Mehrarbeit auf Basis des vereinbarten Honorars ein zusätzliches Honorar und den entsprechenden Mehraufwand verlangen, auch wenn der Mehraufwand auf Gründen beruht, die nicht voraussehbar waren.
  8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
    1. Der Kunde kann nur aufrechnen oder Zurückhaltungsrechte geltend machen, soweit seine Gegenrechte /-ansprüche rechtskräftig festgestellt, von NSF anerkannt oder unbestritten sind.
    2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis mit NSF beruht.
    3. Der Kunde kann und darf etwaige Forderungen gegen NSF nicht an Dritte abtreten.
  9. Gewährleistung
    1. Der im Rahmen des Auftrags durch NSF erstellte Prüfbericht beinhaltet allgemeine Prüfergebnisse und/oder eine labortechnische Untersuchung sowie fachliche Würdigungen der Ergebnisse und Beurteilung insbesondere der untersuchten Proben. NSF schuldet nicht die Lieferung bestimmter Untersuchungsergebnisse oder Auswertungen. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich die Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welcher Weise er auf Grundlage der durch NSF erbrachten Leistungen handelt. NSF übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für das Erreichen bestimmter Kundenziele oder Kundenwünsche oder vom Kunden gesetzter Vorgaben, seien sie ausdrücklich oder stillschweigend durch den Kunden erwartet.
    2. Mängel sind NSF unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Erhalt der Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Werktage nach Entdecken in Textform (E-Mail, Fax genügt) anzuzeigen. Sonst gilt die Leistung von NSF als durch den Kunden genehmigt. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 377 HGB entsprechend.
    3. Soweit die Leistung von NSF mangelhaft ist und vom Kunden entsprechend Ziffer 8.1 dieser AGB gerügt ist, wird NSF nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Leistung liefern. Hierzu ist NSF stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das Honorar mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn hierzu die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle des Schadensersatzes die zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer 9 dieser AGB erfüllt sind.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Haftet NSF nach Ziffer 9 dieser AGB auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.
  10. Haftung von NSF
    1. Sofern NSF, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet NSF für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Sofern NSF, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen NSF gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht hinsichtlich einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
    4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  11. Haftung des Kunden
    1. Der Kunde haftet gegenüber NSF grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Schäden, die NSF aus der Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.
    2. Der Kunde übernimmt die Verantwortung dafür, dass das jeweilige Produkt für den Test geeignet ist und dass das Produkt keine Personen- oder Sachschäden hervorrufen kann. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen NSF zur Verfügung gestellt werden.
    3. Der Kunde stellt NSF von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schäden, die aufgrund der zur Verfügung gestellten Produkte verursacht werden, gegen NSF geltend machen, soweit NSF den Schaden nicht eigenverantwortlich verursacht hat.
  12. Schlussbestimmungen; Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand; salvatorische Klausel
    1. Der Kunden akzeptiert die elektronische Speicherung seiner Daten und Unterlagen in den Datenverarbeitungssystemen von NSF.
    2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz von NSF.
    3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrecht. Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz von NSF, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. NSF ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu verklagen.
    4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

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